Amt Bordesholm - Die Amtsdirektorin
Mühlenstraße 7
24582 Bordesholm
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Diese Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke, wobei zu letztgenannten beispielsweise folgendes zählt:
Begünstigt sind Zuwendungen an:
Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Die Zuwendungsbestätigung muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Diese ist der Einkommensteuererklärung zwingend als Beleg beizufügen.
Auskünfte und Bewertungen zu Spenden suchenden Organisationen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 2.100 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere des humanitär-karitativen Bereichs. Das DZI bietet eine Spender-Beratung. Auf dieser Basis beantwortet das DZI gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.
Weitere Informationsmöglichkeiten bietet auch der Deutsche Spendenrat e.V.
Weiterführende Informationen (extern):
Spenderberatung des DZIDeutscher Spendenrat e. V.
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